| 1. |
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Der Gastaufnahmevertrag ist
abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls
eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt
worden ist. |
| 2. |
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Der Abschluss des
Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur
Einhaltung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist. |
| 3. |
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Der Gast ist verpflichtet, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten
oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber
ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach
Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 20% des Übernachtungspreises,
bei der Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40% des
Inklusivpreises. |
| 4. |
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Der Gastgeber ist nach Treu und
Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. |
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Bis zur anderweitigen Vergebung
des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer
3 errechneten Betrag zu bezahlen. |
Herausgegeben von der
Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und
Gaststättenverband e.V. (DEHOGA). |